Wer wir sind

Als Betreuungsverein in Wilhelmshaven setzen wir uns für die Rechte und Bedürfnisse von Menschen mit Einschränkungen ein. Wir sind seit Jahren als Betreuer in der Region aktiv und nutzen unser großes Netzwerk, um Menschen mit Einschränkungen in schwierigen Lebenslagen zu helfen.

Unsere Tätigkeit als Betreuungsverein und regionaler Ansprechpartner startet im Sommer 2024 zunächst in der Stadt Wilhelmshaven. 

Unser Ziel ist es, inklusive Programme anzubieten und eine starke Gemeinschaft aufzubauen, die allen individuellen Herausforderungen gewachsen ist.

Wir als Betreuungsverein beraten und bieten einen Erfahrungsaustausch und direkte Hilfen in Konfliktsituationen.

Außerdem vermitteln, unterstützen und begleiten wir ehrenamtliche Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte. 
Diese Begleitung umfasst die Schaffung eines gemeinsamen Netzwerks, regelmäßigen Austausch sowie fördernde Schulungen.

Gerne beraten wir Sie auch zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. 

Zu allen von uns angebotenen Leistungen finden Sie weiterführende Informationen, Broschüren, Hilfen und Formulare auf unserer Seite.

 

 

 

Anerkannte Betreuungsvereine (Auszug vom OLG Oldenburg)

In Niedersachsen sind ca. 60 Betreuungsvereine gemäß § 14 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) anerkannt. Die Aufgaben der Betreuungsvereine bestehen im Führen von Betreuungen, aber auch in der Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer zum Führen von Betreuungen sowie deren Einführung in ihre Aufgaben. Zudem bieten sie die Fortbildung und Beratung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer an. Aber auch das planmäßige Informieren über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen sowie die Beratung bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen gehört zu den Aufgaben eines Betreuungsvereins. Zudem ermöglicht der Betreuungsverein einen Erfahrungsaustausch zwischen den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern und berät und unterstützt Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Aufgaben der Betreuungsvereine sind in § 15 BtOG aufgeführt. Mit dem Inkrafttreten des BtOG am 1. Januar 2023 sind die Betreuungsvereine zudem für die Begleitung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer zuständig. Mit diesen ist auf deren Wunsch eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Sofern die ehrenamtliche Betreuerin oder der ehrenamtliche Betreuer keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu der zu betreuenden Person hat, soll eine derartige Vereinbarung mit einem anerkannten Betreuungsverein oder der zuständigen kommunalen Betreuungsstelle abgeschlossen werden (§ 1816 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

 

 

Unsere Satzung

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